Stromkennzeichnung

Netzbetreiber: Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH

Nach § 42 des EnWG vom 07.07.2005 sind die Energieversorgungsunternehmen zur Stromkennzeichnung verpflichtet. Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen Auskunft über den Strommix des Vorjahres, die Umweltauswirkungen, das Netznutzungsentgelt und weitere gesetzliche Umlagen. Diese Information gilt nur für den Netzbetreiber Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH.

 

Stromquellen
Der Nachweis bezieht sich auf den gesamten Strom, den die Stadtwerke Cottbus GmbH im Vorjahr geliefert hat.
Die Zusammensetzung einzelner Tarife kann davon abweichen.
 
Umweltbelastungen
Bei der Herstellung einer Kilowattstunde (kWh) Elektroenergie fallen folgende Abfallprodukte an:

    Menge SWC Menge Deutschland
       
  Abfallprodukte    
  radioaktiver Abfall
CO2-Emission   
0,0003 g/kWh
447 g/kWh
0,0002 g/kWh
377 g/kWh
 
Entgelte für den Netzzugang
Für die Stromlieferung nutzen wir das Stromnetz des Netzbetreibers der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH. Dieser stellt uns folgendes Netznutzungsentgelt (Stand 01.01.2024) in Rechnung.
       
    Preis (Netto) Preis (Brutto gerundet)
  Netznutzungsentgelte    
  Arbeitspreis
Grundpreis
10,65 ct/kWh
15,00 €/Jahr
12,67 ct/kWh
17,85 €/Jahr
       
  Messstellenbetrieb    
  Eintarifzähler
Zweitarifzähler
5,84 €/Jahr
7,93 €/Jahr
6,95 €/Jahr
9,44 €/Jahr
  Tarifschaltuhr 8,94 €/Jahr 10,64 €/Jahr
  Smart Meter Basiszähler 8,30 €/Jahr 9,88 €/Jahr
 
Gesetzliche Umlagen
Die Energieversorger sind gesetzlich verpflichtet, Umlagen nach dem Stromsteuergesetz (StromStG), dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG), der Konzessionsabgabeverordnung (KAV), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage, sowie die § 18AbLaV-Umlage zu entrichten.
       
  Entgelte    
  Abgabe nach StromStG 1)
Abgabe nach KWKModG 2)
Konzessionsabgabe 3)
EEG-Umlage 4)
§ 19 StromNEV-Umlage 5)
Offshore-Haftungsumlage 6)
Umlage nach § 18 AbLaV 7)
2,050 ct/kWh
0,275 ct/kWh
1,590 ct/kWh
--          
0,643 ct/kWh
0,656 ct/kWh
0 ct/kWh
2,440 ct/kWh
0,327 ct/kWh
1,892 ct/kWh
--          
0,765 ct/kWh
0,781 ct/kWh
0 ct/kWh
       

1) Die Stromsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchsteuer. Am 01.04.1999 trat das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden Steuern auf Benzin, Heizöl und Erdgas erhöht und somit die Stromsteuer eingeführt. Ziel ist es, dadurch zusätzliche Anreize für die Ausschöpfung von Energieeinsparpotentialen zu schaffen und mit den Einahmen den Beitrag zur Rentenversicherung zu senken.

2) Am 1. April 2002 ist das neue KWK-Gesetz (KWKModG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, über gesetzlich festgelegte Zuschläge gefördert.

3) Die Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH (EVC) hat mit der Stadt Cottbus einen Konzessionsvertrag zum Nutzungsrecht der öffentlichen Wege und Plätze für das Stromversorgungsnetz abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist die EVC verpflichtet, an die Stadt Cottbus eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Die Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl und beträgt z.Z. für Cottbus 1,59 ct/kWh.

4) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz – kurz EEG – ist am 01. August 2004 in Kraft getreten.

Seit 01.07.2022 wurde die EEG-Umlage vorzeitig auf Null abgesenkt und mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wurde sie dann vollständig abgeschafft. Mit dieser Maßnahme konnten 3,723 ct/kWh netto pro verbrauchter kWh im Zeitraum 30.06.-31.12.2022 gespart werden.

5) Mit Inkrafttreten der EnWG-Novelle am 04.08.2011 ist auch § 19 Abs. 2 StromNEV angepasst worden. Diese Anpassung ist Grundlage für die Einführung einer „§ 19 StromNEV-Umlage“. Der Zuschlag für die „§ 19 StromNEV-Umlage“ wird analog der Zuschläge nach dem KWKG separat zu den allgemeinen Netzentgelten erhoben. Es handelt sich hierbei um ein „anderes Entgelt“ im Sinne des § 17 Abs. 8 Strom NEV und damit nicht um ein allgemeines Netzentgelt. Bei der Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage sind die Letztverbrauchergruppen gemäß § 9 Abs. 7 KWKG zu berücksichtigen.

6) Die Offshore-Netzumlage (ehemals Offshore-Haftungsumlage) ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Sie wird als gesonderter Betrag auf der Stromrechnung ausgewiesen.

Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.

Die Umlage wird von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern (TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) auf Grundlage von § 17f Abs. 5 EnWG ermittelt.

[Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de]

7) Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Anbieter von sogenannter „Abschaltleistung" ausgeglichen.
Anbieter von Abschaltleistung sind z. B. Industriebetriebe, die für einen vereinbarten Zeitraum oder auch kurzfristig auf die Lieferung von Strom verzichten können, wenn im Stromnetz gerade nicht genügend Strom vorhanden ist. Die ÜNB gleichen ihre Zahlungen untereinander aus und legen den Betrag auf alle Letztverbraucher um. Ziel ist eine bessere Netzstabilität und damit eine höhere Versorgungssicherheit.

Die Umlage wird einmal jährlich neu festgelegt und zum 1. Januar angepasst.

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist seit 2013 in Kraft.
Sie wurde im Sommer 2016 in einer novellierten Form für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 verlängert. Gesetzlich festgeschrieben ist diese Umlage in § 18 der Verordnung über abschaltbare Lasten. Dieser Paragraph tritt allerdings erst am 1. Juli 2023 außer Kraft.

[Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de]

Wichtiger Hinweis:

Entspr. § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.

[Quelle: https://www.netztransparenz.de]


Daten-Stand: Januar 2023

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