Separate Netznutzungsverträge für Letztverbraucher

Sofern Kunden beachsichtigen, mit ihrem Stromlieferanten einen Stromlieferungsvertrag mit eigener Netznutzung abzuschließen, müssen nachstehende Punkte beachtet werden: 

  1. Der Kunde hat bei Anmeldung das Bestehen eines Bilanzkreises sicherzustellen. Sofern der Kunde nicht gleich Bilanzkreisverantwortlicher ist, muss ein vorheriger Zugang einer elektronischen Zuordnungsermächtigung erfolgen. 
  2. Der Kunde hat für die Umsetzung des Netzzugangs die in § 18 Netznutzungsvertrag genannten Anlagen (z. B. Kommunikationsdatenblatt) vorzulegen. 
  3. Der Kunde wird Schuldner der Netzentgelte und Umlagen, die direkt an den Verteilnetzbetreiber zu zahlen sind. 
  4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. Die Netznutzungsabrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch unter Verwendung der dafür verbindlich vorgegebenen EDIFACT-Nachrichtentypen. 
  5. Der Kunde ist zur Umsetzung der GPKE verpflichtet. Er kann aber für die Abwicklung der Marktkommunikation einen Dienstleister einsetzen.

 Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Kloss unter: stefanie.kloss@stadtwerke-cottbus.de.