Separate Netznutzungsverträge für Letztverbraucher
Sofern Kunden beachsichtigen, mit ihrem Stromlieferanten einen Stromlieferungsvertrag mit eigener Netznutzung abzuschließen, müssen nachstehende Punkte beachtet werden:
- Der Kunde hat bei Anmeldung das Bestehen eines Bilanzkreises sicherzustellen. Sofern der Kunde nicht gleich Bilanzkreisverantwortlicher ist, muss ein vorheriger Zugang einer elektronischen Zuordnungsermächtigung erfolgen.
- Der Kunde hat für die Umsetzung des Netzzugangs die in § 18 Netznutzungsvertrag genannten Anlagen (z. B. Kommunikationsdatenblatt) vorzulegen.
- Der Kunde wird Schuldner der Netzentgelte und Umlagen, die direkt an den Verteilnetzbetreiber zu zahlen sind.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. Die Netznutzungsabrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch unter Verwendung der dafür verbindlich vorgegebenen EDIFACT-Nachrichtentypen.
- Der Kunde ist zur Umsetzung der GPKE verpflichtet. Er kann aber für die Abwicklung der Marktkommunikation einen Dienstleister einsetzen.
Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Kloss unter: stefanie.kloss@stadtwerke-cottbus.de.