Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden

Information gemäß §2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

  • Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Dritten Entlastungspaket eine Soforthilfe für Fernwärmekunden beschlossen, die aus Bundesmitteln finanziert wird. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keinen Einfluss auf die Beschlüsse haben und die Stadtwerke Cottbus GmbH als Ihr Wärmelieferant für die Umsetzung dieser Maßnahmen keinerlei finanzielle Unterstützung bekommt. Um den Entlastungsbetrag für Sie zu beantragen, müssen wir dem „Beauftragten Prüfer“ der Bundesregierung folgende Kundendaten mitteilen: E-Mail, Telefonnummer, Postanschrift des Kunden, gezahlter Septemberabschlag/-rechnungsbetrag, Liefermenge aus 2021/letztem Abrechnungszeitraum an der Verbrauchsstelle.

 

Die Soforthilfe wird für Fernwärmekunden wie folgt umgesetzt:

1. Folgendes gilt für unsere Kunden mit Jahresabrechnung und einem Verbrauch < 1,5 GWh/a

Der maßgebliche Verbrauch bezieht sich auf den Zeitraum Nov2021-Okt2022

    • Ihre Rechnung 2021 weist für Dezember 2022 einen Abschlag aus. Diesen werden wir nicht abbuchen (vorläufige Soforthilfe). Kunden mit einem Dauerauftrag/Selbstzahler brauchen den im Dezember 2022 fälligen Abschlag nicht zu überweisen.
    • Mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2022, wird der Entlastungsbetrag, der Ihnen gesetzlich zusteht, errechnet und gutgeschrieben.

      Ihre Abschlagszahlungen, die bei uns tatsächlich bezahlt wurden, werden wie gewohnt, ausgewiesen. In den meisten Fällen sind es dann nur 10 gezahlte Abschläge!

    • Da die Soforthilfeauszahlung höher ausfiel, als ursprünglich berechnet, wurden unseren Kunden auf der Jahresabrechnung 2022 11/12 des Abschlages aus dem September 2022 und in der Jahresabrechnung 2023 nochmals 1/12 desselben Abschlages gutgeschrieben.  

 

2. Folgendes gilt für unsere Kunden mit Monatsabrechnung und einem Verbrauch < 1,5 GWh/a

Der maßgebliche Verbrauch bezieht sich auf den Zeitraum Nov2021-Okt2022

    • Mit der Abrechnung für den Monat Dezember wird der Entlastungsbetrag, der Ihnen gesetzlich zusteht, errechnet und gutgeschrieben.
    • So berechnen wir Ihren tatsächlichen Entlastungsbetrag:
      • Schritt 1: Berechnung des durchschnittlich gezahlten, monatlichen Rechnungsbetrages im Zeitraum Oktober 2021- September 2022
      • Schritt 2: multipliziert mit Anpassungsfaktor des Gesetzgebers (1,2)

Rechenbeispiel monatliche Abrechnung:

monatlicher Durchschnitt =

Summe der gezahlten Rechnungsbeträge

 = 

90.000,00€

 = 7.500 €/Monat

Anzahl der Monate der Abrechnungsperiode12 Monate

Entlastungsbetrag =       7.500 €/Monat x 1,2 = 9.000 €

 

3. Folgendes gilt für unsere Neukunden, die weniger als 12 Monate mit Fernwärme beliefert wurden mit einem voraussichtlichen Verbrauch < 1,5 GWh/a

  • Ihr Vertragsbestätigung weist für Dezember 2022 einen Abschlag aus. Diesen werden wir nicht abbuchen (vorläufige Soforthilfe).

Kunden mit einem Dauerauftrag/Selbstzahler brauchen den im Dezember 2022 fälligen Abschlag nicht zu überweisen.

  • Mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2022, wird der Entlastungsbetrag, der Ihnen gesetzlich zusteht, errechnet und gutgeschrieben.

    Ihre Abschlagszahlungen, die bei uns tatsächlich bezahlt wurden, werden wie gewohnt, ausgewiesen.

  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden wir die Abschlagszahlungen bzw. Monatsrechnungen eines vergleichbaren Kunden zugrunde legen. Die Berechnung entnehmen Sie bitte den Fallbeispielen.

Der vom Gesetzgeber vorgegebene Anpassungsfaktor von 1,2 soll die Preissteigerung zwischen September und Dezember widerspiegeln.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Rechnungsbetrag für die Abrechnungsperiode 2022 auf Grund der momentan steigenden Preise entsprechend höher ausfallen kann. Sie können dem durch einen geringeren Verbrauch bewusst entgegenwirken. Gerne beraten wir Sie dazu.

Ihr Service-Center Wärme der Stadtwerke Cottbus GmbH

Hier finden Sie weitere von uns zusammengestellte Informationen:

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